«Der Schutz der Opfer ist höher zu gewichten»
von Manfred Kaufmann
Ein Besitzer von grossen Beständen an kinderpornografischem Material wurde jüngst lediglich zu einer geringen Geldstrafe von 1800 Franken und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Wäre der Täter in betrunkenem Zustand Auto gefahren, so wäre seine Bussehöhe ausgefallen. Ohne das Delikt des betrunkenen Autofahrers bagatellisieren zu wollen, sieht man klar, dass hier offenkundiger gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht. Das zeigt auch ein in den Liechtensteiner Medien dargelegter Missbrauchsfall auf, wo sich der Täter über Jahre hinweg wiederholt, an einer Vielzahl von Mädchen sexuell vergangen hatte. Der Täter wurde lediglich zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Das vom Gericht in diesem Fall gesprochene Strafmass sorgte bei vielen Beobachtern für grosses Kopfschütteln. Man bekommt unweigerlich den Eindruck, dass hier dem Täter zu grosses Wohlwollen entgegengebracht wird. Das kann und darf es nach Sicht der VU-Fraktion nicht sein.
Lebenslang traumatisiert
Kindern und Jugendlichen soll der höchste Schutz durch die Gesetze und Strafgerichte zukommen. Sie haben oft lebenslang an den Folgen von solchen schweren Delikten zu leiden, während sich die Täter oftmals schon nach Bezahlung einer geringen Geldstrafe und/oder relativ kurzer Strafverbüssung wieder auf freiem Fusse befinden. Die Opfer-Täter-Symmetrie wirkt in dieser Hinsicht vielfach sehr stossend.
Sühne und Prävention
Die gesetzlichen Strafmasse bei Sexualdelikten, die Kinder und Minderjährige betreffen, sollten daher dringlich vom Gesetzgeber beraten und einer Revision unterzogen werden. Strafen sollten sich dabei primär am gesetzlichen Sühne- und Präventionsgedanken orientieren. Den legitimen Interessen der Opfer soll dabei höchste Priorität zukommen. Durch das deliktische Vorgehen werden derart grosse Schäden bei den Betroffenen angerichtet, welche nicht selten bei den Opfern lebenslange Probleme bewirken. Diese können zwar auch nicht mit Geld- oder Haftstrafen wieder gut gemacht werden.
Dennoch sollte dem Sühne- und Präventionsgedanken mittels höherer Strafmasse entsprechend Rechnung getragen werden. Die Opfer solcher Übergriffe sollen nicht auch noch den Eindruck erhalten, dass den Anliegen der Täter durch die Gerichte grösseres Verständnis und Rücksichtnahme gegenübergebracht wird.
Mindeststrafmasse neu festsetzen
Die VU- Fraktion moniert weiter, dass sich die Tagessätze vermehrt an der Straftat selbst und weniger an den Einkommensverhältnissen der Täter ausrichten. Die Höhe der Geldstrafen soll allgemein den realen Gegebenheiten angepasst werden. Der niedrigste Tagessatz beträgt aktuell lediglich 10 Franken. Das ist eindeutig zu wenig, um abschreckend zu wirken.
Die im Strafgesetzbuch dargelegten Milderungsgründe im Zusammenhang mit solchen Straftaten sind in der Anwendung durch die Gerichte kritisch zu hinterfragen. Die legitimen Interessen des Opfers sind gerade schon aufgrund seines spezifischen Alters bzw. der besonderen kindlichen Verletzlichkeit nach Sicht der VU klar höher zu werten, was sich daher auch entsprechend beim Strafmass auswirken sollte. Die gesetzlichen Mindeststrafmasse in den Paragraphen 205 StGB bis und mit 209a StGB sind nach Meinung der VU-Fraktion klar zu tief gehalten und ermöglichen dem Strafrichter bei der Urteilsfällung einen zu grossen Ermessenspielraum bei der Strafzumessung. Diesen gilt es einzuschränken, weshalb die Untergrenzen der Strafrahmen bei den fraglichen Strafnormen überprüft und adäquat erhöht werden sollten.
Strafen in Relation setzen
Des Weiteren gilt es das Verhältnis zwischen Vermögensdelikten und Delikten gegen sexuelle, körperliche und psychische Integrität von Kindern in Bezug auf die gesetzlichen Strafandrohungen zu prüfen. Dieses steht nach Meinung der VU Fraktion in einem Missverhältnis, wobei nicht die Vermögensdelikte einer tieferen Strafandrohung unterstellt werden sollen, sondern das Strafmass für die in der Motion genannten Delikte einer Erhöhung zugeführt werden sollten.