Reform der StPO statt neuen Systemen
Wer zum eigenen Konsum gegen das Betäubungsmittelgesetz (BMG) verstösst, begeht eine Übertretung nach Art. 21 BMG und wird mit einer Busse bestraft. Insofern braucht es hier kein Ordnungsbussenverfahren nach Schweizer Vorbild.
Es stellt sich aber die Frage, ob das Vorgehen der Behörden heute verhältnismässig ist: Wenn jemand beim Kiffen erwischt wird, wird die Staatsanwaltschaft und das Amt für Strassenverkehr informiert. Letzteres leitet oft ein Verfahren zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit ein, das im Vergleich zum eigentlichen Strafverfahren als Schikane empfunden wird. Im Strafverfahren kann die Übertretung gemäss BMG heute nicht mehr per Strafverfügung erledigt werden. Es muss zu einer Diversion oder einer Verhandlung vor dem Einzelrichter kommen. Vor der Einführung der Diversion war es bereits möglich, dies effizienter per Strafverfügung zu erledigen. Gefragt wäre somit kein neues Verfahren, sondern eine Reduktion des behördlichen Aufwands durch eine – relativ einfache – Anpassung der Strafprozessordnung (z.B. §22a).
Eine Entkriminalisierung lehne ich aber ab, da wir nicht zu einem «Cannabisparadies» zwischen Österreich und der Schweiz werden sollten.