Strafmasse bei Kindsmissbrauch erhöhen
Die vielfach unter anderem in den sozialen Medien geforderten härteren Strafen für den sexuellen Missbrauch von Kindern sowie dem Besitz von kinderpornografischem Material ist meines Erachtens völlig gerechtfertigt. Kindern und Jugendlichen soll der höchste Schutz durch die Gesetze und Strafgerichte zukommen. Sie haben oft lebenslang an den Folgen von solchen schweren Delikten zu leiden, während sich die Täter oftmals schon nach relativ kurzer Strafverbüssung wieder auf freiem Fusse befinden. Die Opfer-Täter-Symmetrie wirkt vielfach sehr stossend. Man hat vielfach den Eindruck, dass die Täter für die Schwere ihres angerichteten physischen und psychischen Schadens bzw. Leids nicht einer gerechten Strafe zugeführt werden. Anscheinend werden in der Spruchpraxis bei der Strafbemessung solcher schweren deliktischen Tathandlungen immer noch zu viele Rücksichten und Sensibilitäten für die Täter aufgebracht und zu wenig Empathie in die schwerwiegende Situation des Opfers einer solchen sexuellen Tathandlung entgegengebracht.
Ein höheres gesetzliches Strafmass bei Sexualdelikten, die Kinder und Jugendliche betreffen, welchen eine adäquate Sühne als auch Präventionswirkung zukommen, sollte daher vom Gesetzgeber dringlich beraten und erlassen werden. Mir war es deshalb stets im Landtag ein grosses Anliegen, dass die Strafmasse in diesen Bereichen entsprechend angepasst werden sollten. So war dies mit Kleinen Anfragen oder bei der Totalrevision des Strafgesetzbuches, als mein Antrag zur Erhöhung des Strafmasses beim Paragrafen 208 zum sexuellen Missbrauch von Minderjährigen im Gesetz aufgenommen wurde. Dies deckt jedoch nicht alle Bereiche des Sexualstrafrechts bei Kindern und Jugendlichen mit höheren Strafmassen ab. Bei einer allfälligen Wiederwahl werde ich mich deshalb auch in Zukunft für weitere Erhöhungen in diesem Bereich einsetzen.
Beispielsweise zeigt ein Fall aus dem Jahre 2019 auf, wonach der Besitzer von extrem vielem kinderpornografischen Materials lediglich zu einer bedingten Busse von CHF 1800 und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Wäre der Delinquent betrunken Auto gefahren, so wäre seine Busse höher ausgefallen als der abscheuliche Besitz von kinderpornografischem Materials. So lehnt sich hier das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz an dasjenige der Schweiz an, während das Strafgesetzbuch von Österreich rezipiert wurde. Auch werden Bussen im Gegensatz zu Freiheitsstrafen immer unbedingt ausgesprochen. Ebenfalls stösst der kürzlich in den Medien publizierte Fall auf Unverständnis, wonach der Täter für den sexuellen Missbrauch an mehreren Mädchen lediglich eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren erhielt. Die bis dato vorhandene Unbescholtenheit des Täters wurde dabei noch als strafmildernd berücksichtigt. Für die Veruntreuung von Vermögenswerten wurde in der Vergangenheit vielfach eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe verhängt. Es stellt sich berechtigterweise die Frage, ob im Strafrecht Vermögensdelikte mit Blick auf das Strafmass höher gewichtet werden als der strafrechtliche Schutz vor Delikten gegen die sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen.
Für mich ist die Antwort klar. Es muss etwas passieren, damit die Täter viel härter bestraft und die Opfer verstärkt geschützt werden. Anpassungen müssen im Strafgesetzbuch gemacht werden, indem bspw. der Allgemeine Teil bei den Paragrafen 32 bis 42 StGB zur Strafbemessung revidiert wird oder die Mindeststrafen erhöht werden.