«Stellvertreter, nicht Abgeordneter»
Weder die Verfassung noch unsere Gesetze können alle denkbaren Fälle voraussehen. Durch die neue Vielschichtigkeit der politischen Landschaft Liechtensteins seit rund 10 Jahren tauchen auch bei staatsrechtlichen Fragen vermehrt Rechtslücken auf. Wichtig in solchen Situationen wäre eine klare und fundierte Kommunikation, um Missverständnisse zu vermeiden. Nach der Klärung des konkreten Falls sollte jeweils das Gesetz oder die Verfassung entsprechend angepasst werden, damit inskünftig Klarheit herrscht. So sollte man nun Rechtsanpassungen anstreben, die u.a. den Begriff Wählergruppe durch den heute üblichen Begriff Partei ersetzen.
Meines Erachtens wäre es richtig, wenn das Mandat eines stellvertretenden Abgeordneten im Landtag an seine Partei gebunden ist. Es scheint unlogisch, dass eine Partei und deren Fraktion durch einen nachträglichen Parteiaustritt eines Stellvertreters nicht mehr über eine Stellvertretungsmöglichkeit für die gewählten Fraktionsmitglieder verfügt. Diesbezüglich unterscheidet sich das Mandat des Stellvertreters auch von jenem eines gewählten Abgeordneten. Die Betonung liegt für mich auf dem Wort Stellvertretung, und nicht auf dem Wort Abgeordneter. Wenn also ein stellvertretender Abgeordneter aus seiner Partei und damit auch aus der Fraktion austritt, dann sollte es klar sein, dass der nächste nicht gewählte Kandidat, der nicht aus der Partei ausgetreten ist, die Rolle eines stellvertretenden Abgeordneten für die betreffende Partei übernehmen darf.
Ich denke auch nicht, dass es gegen den Verlust des Mandats eines stellvertretenden Abgeordneten ein Rechtsmittel geben kann, wenn der Parteiaustritt aus eigenem Entschluss erfolgt. Bei einem Parteiausschluss hingegen müsste die betroffene Person sich gegen den Parteiausschluss selbst wehren, wogegen es sehr wohl Rechtsmittel gibt.