LIEWO-Frage der Woche: Wie stehen Sie zu einer gesetzlichen Pflicht für einen Sozialplan?
In Liechtenstein besteht keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Sozialplans bei Massenentlas sungen. Im Gegensatz zur Schweiz gibt es keinen automatischen Anspruch der Arbeitnehmer auf Abfederungsmassnah men wie Abfindungen oder Umschulungen. Auch ohne Pflicht gibt es gewisse arbeits rechtliche Grundprinzipien, wie das allgemeine Vertragsrecht und das Anbieten von freiwilligen Unterstüt zungsmassnahmen. Für eine Sozialplanpflicht spricht vor allem der Schutz der Arbeitnehmer. Betroffene Mitarbeitende erhalten f inanzielle Unterstützung, Hilfe bei der Stellensuche oder Weiterbil dungsmöglichkeiten. Dadurch werden die sozialen und wirtschaft lichen Folgen einer Entlassung abgefedert. Zudem sorgt ein Sozial plan für Fairness und klare Regeln bei grösseren Entlassungen. Gegen eine Sozialplanpflicht spricht vor allem die Belastung der Unter nehmen. Sozialpläne können hohe Kosten verursachen und die Flexi bilität der Arbeitgeber ein schränken. Besonders kleine re Unternehmen könnten dadurch finanziell unter Druck geraten. Ausserdem kann eine strenge Regelung die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchti gen. Insgesamt stellt die Sozialplanpflicht einen Ausgleich zwischen sozialem Schutz der Arbeitnehmer und den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen dar. Wie streng eine solche Pflicht ausgestaltet wird, hängt von den politischen und wirtschaftlichen Prioritäten unseres Landes ab. Fazit: Ziel eines Sozialplans ist es, die Folgen von Massenentlassungen sozialverträglich zu gestalten.
Mai 2026, Stv. Landtagsabgeordneter Markus Gstöhl