klar. Auf den Punkt gebracht: Wer die Landeshymne singt, sollte nicht auf die Verfassung pfeifen
Das weise ich zurück. Entscheidend ist vielmehr die verfassungsrechtliche Frage.
Beim Doppelten-Pukelsheim-Verfahren werden die 25 Landtagssitze in zwei Schritten verteilt. Zunächst werden die Stimmen im ganzen Land zusammengezählt und es wird festgelegt, wie viele Sitze jede Partei erhält. Fachleute nennen das „Oberzuteilung”. Erst danach werden diese Sitze auf Oberland und Unterland verteilt.
Genau hier liegt das Problem. Artikel 46 unserer Verfassung schreibt zwei Wahlkreise vor: das Oberland mit 15 und das Unterland mit 10 Abgeordneten. Die Frage lautet also: Darf man die beiden verfassungsrechtlich vorgesehenen Wahlkreise für den ersten und entscheidenden Schritt faktisch zu einem einzigen Wahlkreis zusammenführen?
Meine Zweifel sind nicht neu
Bereits im März 2024 habe ich diese Bedenken öffentlich geäussert. Damals sprach ich von einer „Verwässerung” der Wahlkreise. Georg Kaufmann warnte in derselben Debatte vor einer „Durchmischung”. Auch Manuela Haldner-Schierscher und Regierungschef Daniel Risch deuteten an, dass ein so tiefer Eingriff ins Wahlrecht womöglich eine Verfassungsänderung benötigt.
Es ist also falsch, dass meine Haltung erst nach dem Vortrag des Liechtenstein-Instituts im Parteivorstand entstanden sei. Ich habe an dieser Sitzung teilgenommen. Das Institut legte die Argumente sachlich dar und sprach keine Empfehlung aus. Die kritische Position habe ich dort ausdrücklich selbst vertreten.
Massgeblich ist unsere Verfassung
Anfangs berief man sich gerne auf das Schweizer Bundesgericht. Doch dessen Urteile sagen nicht aus, was die liechtensteinische Verfassung erlaubt. Massgeblich sind ihr Wortlaut und die Urteile unseres Staatsgerichtshofs.
Dieser hat bereits 1968 Grenzen gezogen (StGH 1968/6). Er legte fest, wie stark die beiden Wahlkreise bei der Sitzverteilung aufeinander einwirken dürfen. Der Pukelsheim war damals kein Thema. Das Urteil unterstreicht jedoch die Eigenständigkeit der beiden Wahlkreise. Darauf stützt sich auch die Gutachterin Patricia M. Schiess Rütimann.
Die Befürworter sagen, dass Oberland und Unterland mit 15 bzw. 10 Sitzen bestehen bleiben. Das stimmt. Doch die Verfassung schützt nicht nur die Existenz der Wahlkreise und ihre Sitzzahlen. Sie weist ihnen auch eine eigenständige Rolle bei der Sitzverteilung zu. Was bleibt von zwei Wahlkreisen übrig, wenn ihre Stimmen zunächst landesweit zusammengezählt werden?
Zwei Gutachten, zwei Fragen
Das erste Gutachten untersuchte in erster Linie die technischen Auswirkungen des Verfahrens. Die Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 46 stand dabei nicht im Zentrum. Erst die geäusserten Bedenken führten zu einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung. Wer beide Gutachten gegeneinander ausspielt, konstruiert einen Widerspruch, der nicht existiert.
Ob die Initiative tatsächlich verfassungswidrig ist, ist eine Rechtsfrage. Politische Mehrheiten können dies nicht entscheiden.
Es geht nicht um Personen, Parteien oder Gutachter. Es geht um unsere Verfassung. Wer den Doppelten Pukelsheim will, muss erklären, warum eine landesweite Oberzuteilung mit Artikel 46 vereinbar ist. Diese Erklärung steht bis heute aus.
Verfassungstreue zeigt sich nicht beim Singen der Landeshymne. Sie zeigt sich, wenn die Verfassung den eigenen Wünschen Grenzen setzt.
Vaduz, 8. Oktober 2026
Mario Wohlwend, Präsident der Vaterländischen Union (VU)