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PostulateVU in den Medien10.11.2018
Familien steuerlich entlasten

Familien steuerlich entlasten

Im Zusammenhang mit dem lancierten Bürgerpaket hat die Landtagsfraktion der VU vergangene Woche ein Postulat eingereicht, welches anfangs Dezember 2018 im Landtag behandelt wird.

von Manfred Kaufmann

Mittels diesem Postulat wird die Regierung eingeladen, im Steuerbereich den Kinderabzug sowie die Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten zur Entlastung von Familien zu überprüfen.   Vergleiche mit dem Nachbarkanton St. Gallen sowie mit dem Kanton Zug zeigen hier einen Handlungsbedarf. Der Kanton Zug lässt sich bezüglich der Höhe der  Lebenshaltungskosten sowie der Steuerbelastung gut mit Liechtenstein vergleichen.

Kinderabzug erhöhen

Der Kinderabzug beträgt in Liechtenstein pro Kind pauschal 9000 Franken. Wenn man diesen mit den Kantonen St. Gallen oder Zug vergleicht, so erkennt man, dass diese Kantone gestaffelte Beiträge für das Vorschulalter, Schulalter und auch Abzüge für Eltern haben, welche beide arbeiten gehen müssen und deshalb für eine ausserhäusliche Betreuung sorgen müssen. Die Regierung soll deshalb auch prüfen, ob die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung über den Kinderabzug teilweise kompensiert werden können. In beiden untersuchten Kantonen liegt der Höchstbetrag über jenem von Liechtenstein. Bei einem höheren Kinderabzug würde die Steuerbelastung von Familien reduziert werden.

«Königsweg» torpediert

Ebenfalls Handlungsbedarf gibt es aus unserer Sicht bei den Abzügen für Aus- und Weiterbildungskosten. In Liechtenstein kommt dem dualen Bildungssytem eine grosse Bedeutung zu. Steuerlich wird diese, oft Königsweg genannte, Möglichkeit der beruflichen Ausbildung in höchstem Masse torpediert. Die derzeitige Regelung ist ausserdem sehr kleinlich. Dies kann an folgendem Beispiel veranschaulicht werden: Wenn ein Kind das Gymnasium besucht, dort die Matura absolviert und sich für ein Studium entscheidet, so kann es vor dem Studium problemlos arbeiten gehen. Die Eltern sind bis zum 32. Lebensjahr des Kindes berechtigt, die von ihnen für das Studium bezahlten Kosten in ihrer Steuererklärung abzuziehen. Anders sieht es aus, wenn ein Kind eine Lehre mit Berufsmatura macht. Nach Abschluss der Lehre arbeitet das Kind, weil es noch unschlüssig ist, in welche Richtung es studieren möchte. Nach diesem Arbeitsjahr entscheidet es sich für ein Studium. Nach diesem einen Arbeitsjahr können die Eltern ihre entstandenen Kosten für das Studium steuerlich aber nicht mehr geltend machen, da dieses als Zweitausbildung gilt. Selbstverständlich konnte das Kind in diesem einen Jahr nicht so viel Geld auf die Seite legen, um sein Studium selbst zu finanzieren.  Die Rechnung geht am Ende also nicht auf. Die Schweiz hatte dieses Modell analog Liechtenstein vor ein paar Jahren auch angewendet. Sie hat es aber im 2016 wieder abgeschafft, weil man erkannte, dass das duale Bildungssystem von grosser Wichtigkeit ist und steuerlich nicht schlechter gestellt werden darf. Diese Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung gilt es im Steuersystem zu korrigieren.  

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