Mit einer Motion kann die Regierung beauftragt werden, ein Gesetz oder einen anderen Landtagsbeschluss dem Landtag zu unterbreiten. Eine Motion, die an die Regierung überwiesen werden soll, wird zwar die Stossrichtung und eine Begründung enthalten; die Regierung wird damit aber nicht verpflichtet, den Vorstellungen der Motionäre zu folgen. Sie ist vielmehr frei, eine Vorlage nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Motionäre können jedoch bestimmte inhaltliche Vorlagen machen. Eine Motion kann auch eine Landtagskommission verpflichten. In jedem Fall beschliesst der Landtag, ob er eine Motion überweisen will. Die Regierung hat eine Motion spätestens innert zwei Jahren zu erfüllen. Es sei denn, sie wird vorher per Landtagsbeschluss abgeschrieben.
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